Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Firma pulsmacher GmbH zu Dritten, für die die pulsmacher GmbH als Auftragnehmer oder Auftraggeber tätig wird.
1. Geltungsbereich/Vertragsschluss1.1. Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages werden, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
1.2. Diese Bedingungen setzen alle bisherigen Geschäftsbedingungen außer Kraft und gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Grundlage für die Arbeit des Auftragnehmers und Vertragsbestandteil ist neben dem Vertrag / Angebot und seinen Anlagen (z.B. Kalkulation) das vom Auftraggeber an den Auftragnehmer auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so ist es wünschenswert, dass der Auftragnehmer über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing erstellt, welches dem Auftraggeber nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem Re-Briefing nicht widerspricht.
1.4. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich bis zur Unterschrift freibleibend und unverbindlich.
1.5. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen des Auftragnehmers sind unverbindlich.
1.6. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der pulsmacher GmbH. Die Schriftform wird auch durch Telefaxschreiben und/oder E-Mail gewahrt.
1.7. Insbesondere Frist- und Terminabsprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten sind.
1.8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
1.9. Eine Stornierung / Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich (z.B. höhere Gewalt), muss jedoch schriftlich erfolgen. Es werden alle bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeiten des Auftragnehmers sowie angefallene Fremdkosten – auch Dritter (z.B. Dienstleister) – nach Rechnungsstellung vergütet. Zusätzlich gelten folgende Storno- und Rücktrittsbedingungen:
- bis 6 Monate vor Liefer- und/oder Veranstaltungsdatum werden auf Grund der fest eingeplanten und zur Verfügung gestellten Personal- und Agenturkapazitäten 30% der weiteren veranschlagten Kosten des Auftragnehmers fällig und in Rechnung gestellt
- zwischen 3-6 Monaten werden 50% dieser Kosten fällig und in Rechnung gestellt
- zwischen 1-3 Monaten werden 75% dieser Kosten fällig und in Rechnung gestellt
- bei weniger als 30 Tagen werden 90% fällig und in Rechnung gestellt
- werden weitere Fremdkosten fällig, sollten hierfür gesonderte Bestellbestätigungen und/ oder Stornobedingungen vorliegen (z.B. Hotel, Transport, Materialbeschaffung etc.)
Der Auftraggeber erhält das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder es ein wesentlich niedrigerer Schaden oder Wertminderung als die Pauschale ist.
2. Pflichten des Kunden/Auftraggebers2.1. Der Auftraggeber hat die pulsmacher GmbH mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgabe erforderlich sind. Er versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Unterlagen und Daten berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Daten oder Informationen ist der Auftraggeber verantwortlich. Etwaige Ansprüche Dritter wegen Urheberrechts- oder Copyrightverletzungen gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Dieser stellt den Auftragnehmer vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erhoben werden.
2.2. Um eine Ausarbeitung des Konzeptes zu garantieren, ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Voraussetzung. Er wird den Auftragnehmer von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
2.3. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4. Der Auftraggeber stellt die pulsmacher GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte möglicherweise gegen die pulsmacher GmbH wegen eines Verhaltens geltend machen, für das nach diesem Vertrage der Kunde die Verantwortung trägt.
2.5. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Vertretungsvollmacht für alle das Projekt relevanten Beauftragungen und Bestellungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt dafür ein Handling (AE) abzurechnen.
2.6. Auch wenn Waren oder Dienstleistungen an andere Stellen des Auftraggebers ausgeliefert/geleistet werden, werden die Mitarbeiter des Auftraggebers vor Ort die Ware auf Mängel untersuchen und entdeckte Mängel gegenüber der pulsmacher GmbH rügen. Der Auftraggeber erfüllt diese Obliegenheit innerhalb von drei Tagen ab Tag der Ablieferung/Dienstleistung. Spätere Rügen sind gem. § 377 HGB unzulässig.
2.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Buchungen von bereits über die pulsmacher GmbH gebuchten Künstlern und Dienstleistern innerhalb eines Zeitraum von 25 Monaten beginnend ab dem genanntem Veranstaltungsdatum über die Agentur pulsmacher GmbH zu deren aktuellen Konditionen abzuwickeln, und alle an ihn gerichteten Anfragen Dritter, bezüglich zukünftiger Auftritte des Künstlers, direkt an die pulsmacher GmbH weiterzuleiten. Ggf. abweichende Regelungen durch vorherige Geschäftsbeziehungen werden im individuellen Vertrag / Angebot geregelt.
2.8. Der Auftraggeber übernimmt das Catering in angemessenem Maße für das Organisationsteam, etwaige Künstler und Aufbauhelfer, insbesondere bei der Durchführung vor Ort.
2.9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich des Inhalts (insbesondere Preise) eines Angebots des Auftragnehmers und aller sonstiger getroffener Vereinbarungen zu wahren.
3. Urheberrecht/Nutzungsrechte/Eigentumsvorbehalt3.1. Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
3.2. Alle im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen (z.B. Konzepte, Ideen, Entwürfe und Reinzeichnungen, etc.) sowie die mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten Präsentationen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gelten auch dann, wenn die nach dem UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3. Die Leistungen, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten, vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen AGD/ SDSt übliche Vergütung als vereinbart.
3.4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeitlich befristet entsprechend dem Vertragszweck übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben beim Auftragnehmer. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte vom Auftragnehmer an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, Media-Einkaufsmethoden und ähnlichem, welche das unternehmensspezifische Know-how der pulsmacher GmbH darstellen.
3.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, die für den Auftraggeber entworfenen sowie die hergestellten Werke zu Zwecken der Eigenwerbung zu publizieren.
3.6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
3.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateiformaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber offenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
4. Konzeptionen/Präsentationen4.1. Erhält die Agentur pulsmacher GmbH nach einer Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur pulsmacher GmbH, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur pulsmacher GmbH; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
4.2. Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung eines Präsentationshonorars erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
4.3. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht vom Auftraggeber verwertet oder bezahlt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
5. Vergütung/ Fälligkeit/externe Kosten5.1. Die Erbringung von Leistungen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.2. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der üblichen Tages- und Stundensätze des Auftragnehmers (Honorare pulsmacher GmbH), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
5.3. Die Preise des Auftragnehmers für Produktionen gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, falls schriftlich nicht anders vereinbart, nicht ein.
5.4. Wird der Auftrag später geändert oder erweitert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn bei unverändertem Auftrag der Aufwand des Auftragnehmers gegenüber dem ursprünglich festgelegten Aufwand steigt. Der Auftragnehmer wird dann den Auftraggeber zuvor schriftlich unterrichten.
5.5. Es wird eine Anzahlung über 30% der gesamten Auftragssumme bei Vertragsunterschrift bzw. bei Angebots- oder Auftragsbestätigung fällig. Eine weitere Anzahlung von 30% wird vier Wochen vor Leistungserbringung fällig. Die Restzahlung nach Vollbringung der Leistung. Diese Regelung gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlbar jeweils zehn Tage nach Rechnungsstellung.
5.6. Verschiebungen innerhalb des Budgets sind möglich, solange die Gesamtsumme nicht steigt und Qualitätsansprüche gewahrt bleiben. Budgeterhöhungen sind vom Auftraggeber zu genehmigen. Hierzu erfolgt ein gesondertes Angebot.
5.7. Andere externe Kosten wie Kurierkosten, Proofs, Lektorats- und Übersetzungskosten sowie andere mit dem Auftrag zusammenhängende Kosten können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten werden nach Aufwand berechnet.
5.8. Leistungen, die im Angebot oder der Kalkulation mit `Abrechnung nach Aufwand` vermerkt sind, werden dementsprechend abgerechnet.
5.9. Zusätzliche Positionen, die über das Budget hinausgehen, werden separat angeboten und vom Kunden freigegeben.
5.10. Optionale Kosten sind nicht in der Angebotssumme inkludiert.
5.11. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5.12. Die anfallenden Künstlersozialabgaben werden vom Auftraggeber getragen und vom Auftragnehmer diesem gegenüber abgerechnet. Die auf den Nettobetrag anfallende Künstlersozialabgabe wird vom Auftraggeber getragen und ordnungsgemäß an die KSK in Wilhelmshaven abgeführt.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten6.1. Zusätzliche Leistungen und Mehraufwand – wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen und Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung oder durch den Auftraggeber verursachter Maschinenstillstand in der Druckproduktion sowie Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden –, die außerhalb des ursprünglichen Vertragsumfangs liegen, werden nach dem Zeitaufwand auf Grundlage der üblichen Stundensätze des Auftragnehmers gesondert berechnet.
6.2. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.4. Reisekosten, Hotel ab 3 Sterne und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
7. Lieferung7.1. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
7.2. Der Auftragnehmer versucht im Sinne des Auftraggebers, branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bei Produktionen zu vermeiden. Entstehen diese, können sie bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
7.3. Eine Verzugshaftung des Auftragnehmers wegen Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Dienstleisters – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung durch den Auftraggeber sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden nach dem Zeitaufwand und werden entsprechend den üblichen Stundensätzen des Auftragnehmers berechnet.
8.3. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Der Auftragnehmer haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden sowie für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
8.4. Der Auftragnehmer kann Personen oder Drittfirmen (z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien, Belichtungsstudios etc.), die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden, ablehnen, wenn für den Auftragnehmer deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind.
8.5. Texte werden durch die Auftragnehmer nach bestem Wissen korrigiert und hierfür an ein externes Lektorat gegeben. Entsprechende Kosten werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sollte der Auftraggeber die Weitergabe an ein Lektorat ablehnen, entfällt jede Haftung des Auftragnehmers für Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und/ oder Grammatikfehler.
8.6. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 20 einwandfreie Belege unentgeltlich.
8.7. Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Hierbei wird dem Auftraggeber der Korrekturabzug als Original oder als PDF, JPEG etc. per E-Mail zugesandt und dieser gibt im Gegenzug die Freigabe verbindlich per E-Mail. Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet der Auftragnehmer nach sieben Werktagen ab Datum des Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.
8.8. Pro gestaltetes Medium sind enthalten: Zwei Korrekturphasen in der Layoutphase. Korrekturen müssen für jede Stufe und jedes Medium vollständig und umfassend sein. Nachträgliche Änderungen werden nach Zeitaufwand, auf Grundlage der üblichen Stundensätze, gesondert berechnet.
9. Haftung9.1. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
9.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung des Auftragnehmers wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag des Auftragnehmers, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung des Auftragnehmers nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
9.4. Sofern nichts anderes vereinbart, werden Dateien max. sechs Monate lang nach der Abrechnung des jeweiligen Projektes archiviert. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere Gewalt, Brand, Diebstahl, etc.
9.5. Der Auftraggeber haftet dafür, dass während eines Gastspiels, sowie bei Proben/Soundcheck keine Ton-, Film-, Foto oder Videoaufnahmen, ohne Genehmigung des Künstlers gemacht werden.
9.6. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Sicherheit der Gäste, Techniker, Künstler, seiner Musiker und Hilfskräfte sowie für eingebrachte Instrumente, Miet- und Wert-Gegenstände. Der Abschluss einer Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.
9.7. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für sämtliche Schäden an Mietgegenständen die durch ihn, Gäste oder Mitarbeiter verschuldet sind, insbesondere bei angemieteten Locations. Der Auftragnehmer rät zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
9.8. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Bild-/ Ton-/Filmmaterial oder sonstiges Material zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechtesituation zu klären und die entsprechenden Lizenzen zu vergüten. Der Auftragnehmer trägt keine dahingehende Prüfungspflicht. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9.9. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die patent-, urheber-, geschmacks-, gebrauchs- und markenrechtliche Schutz oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Leistungen, Entwürfe, Ideen, Anregungen, Vorschläge und Konzeptionen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz10.1. Der Auftraggeber hat jegliche Reklamationen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Leistung durch die Auftragnehmer, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
10.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
10.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
10.4. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
10.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
10.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
11. Leistungen Dritter11.1. Vom Auftragnehmer eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung für alle eingetretenen Schäden und Verluste in Höhe des 1,5-fachen der vertragsmäßigen Vergütung für jeden Einzelfall. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden/Verlust des Auftragnehmers nachzuweisen.
12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen12.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Davon ausgenommen sind Änderungen während der vereinbarten Korrekturschleifen.
12.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
13. Rechtliche Zulässigkeit / Schutz- und Eintragungsfähigkeit13.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch den Auftragnehmer erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen, wird vom Auftraggeber getragen.
13.2. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei seiner Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt wurden. Erachtet der Auftragnehmer für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem Auftragnehmer hierfür der Auftraggeber die Kosten.
14. Media-Planung und Media-Durchführung14.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihm zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.
14.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist der Auftragnehmer nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet der Auftragnehmer nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer entsteht dadurch nicht.
15. Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers15.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern von Seiten des Auftraggebers schriftlich eingefordert, alle Kenntnisse, die er aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Dies gilt nicht für allgemein zugängliche oder außerhalb dieser Zusammenarbeit erworbene Informationen.
16. Schlussbestimmungen16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.3. Gerichtsstand ist Stuttgart.